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Was ist das Grundbuch und welche Informationen enthält es

Was ist das Grundbuch und welche Informationen enthält es

Auskünfte aus dem Grundbuch sollen die Rechtsverhältnisse der dort registrierten Grundstücke klären. Aber was genau beinhaltet der Grundbucheintrag, und welche Angaben müssen dort nach den Vorschriften des Grundbuchs und wann vermerkt werden? Wann benötigt man einen zertifizierten Auszug und wo kann man sich einen Überblick über das Grundbuch verschaffen? Die Informationen in diesem Artikel werden dazu beitragen, dass man dies versteht.

Grundbuch: Allgemeine Informationen

Das Grundbuch ist ein zugängliches Register, das vom zuständigen Amtsgericht geführt wird und in dem alle erschlossenen und unerschlossenen Liegenschaften der Gemeinde registriert sind.

Jedes Baugrundstück unterliegt der Grundbuchpflicht und muss vermerkt werden.

Der Zweck eines Grundbuchs

Das Grundbuch dient dazu, Rechte oder Lasten an der Immobilie zu vermerken, zum Beispiel eine Hauptschuld. Dies schafft ein transparentes Rechtsverhältnis im Grundbuch und bietet eine zentrale Struktur sowie Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Informationen des Grundbuches

Die Grundbücher enthalten in der Regel Angaben zu den Besitzverhältnissen eines jeden einzelnen Grundstücks. Nach der Grundbuchordnung (GBO) muss das Grundbuch gleichmäßig in mehrere Abteilungen aufgeteilt werden.

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Aufschrift: Hier werden das betreffende Landgericht, der Katasterbezirk und das laufende Aktenzeichen des Grundbuchblattes angegeben. Hier findet man auch die Schließungs- und Überschreibungsgenehmigungen. Im Allgemeinen gibt es mehrere Arten von Grundbüchern, wie Erbschaftsgrundbücher, Wohnungsgrundbücher und Teileigentumsgrundbücher. Die Grundbucheintragung wird auch als Titelblatt des Grundbuchs genannt.

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Bestandskatalog: Im Bestandskatalog findet man Informationen über die genaue Lage des Baugrundstücks mit Grundstücksnummer, Flurnummer und Markierungen sowie Informationen über die Grundstücksgröße. Die Größe des Grundstücks im Grundbuch kann in Acres, Ar (1a = 100 m2) und Quadratmetern ausgegeben werden. Basis für diese Informationen ist die Flurkarte, die auch im Grundbuch einzusehen ist. Die Informationen werden vom Grundbuchamt festgelegt.

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Abschnitt I: Darin werden die Vermögensverhältnisse erfasst. Hier werden zum Beispiel die Besitzer und ihre Eintragungsgrundlage (Erbschaft, Genehmigung, Versteigerungsverfahren usw.) aufgeführt. Gibt es mehr als einen Eigentümer oder Erben, enthält das Grundbuch Informationen über ihre verschiedenen Anteile und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft oder Gesellschaft (Teilungserklärung). Die Eintragungen in dem ersten Abschnitt des Grundbuchs müssen immer dann verändert werden, wenn das Eigentum den Eigentümer ändert. Eine Kopie aus diesem Abschnitt gilt als Eigentumsnachweis.

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Abschnitt II: Das Grundbuch beschreibt in diesem Abschnitt alle Belastungen und Einschränkungen, ausgenommen die Grundpfandrechte. Zu den Belastungen gehören Reallasten, Nutzungsrechte, Erbrechte, registrierte Wohnrechte, Vorerwerbsrechte und Wegegebrauchsrechte. Zu den Beschränkungen können Anträge auf Rückzahlung oder sogar Konkurs gehören.

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Abschnitt III: Alle Pfandrechte wie Hypotheken, Haupt- oder Rentenschulden und Grundpfandrechte werden hier registriert. Wird beispielsweise eine Hypothek auf ein Baugrundstück aufgenommen, so wird der entsprechende Eintrag im Grundbuch in Abschnitt III vorgenommen. Für Banken könnte ein Auszug aus Abschnitt III des Grundbuches von besonderem Interesse sein.

Die vorgenannten Stellen führen für jedes Grundstück im Bezirk ein eigenes Grundbuchblatt. Die relevanten Angaben werden auf dem Grundbuchblatt erfasst. Beim Verkauf von Immobilien oder Baugrundstücken müssen diese Daten angepasst werden, um die Besitzverhältnisse korrekt wiederzugeben. Das Grundbuch ist in Bänden nach Bezirken gegliedert. Das Grundbuch seinerseits besteht aus Bänden. Wer einen Auszug aus dem Grundbuch beantragen will, muss die Blattnummer des betreffenden Grundstücks kennen oder im Voraus wissen, wie sie lautet. Zum Teil kann man sich aber auch ohne Angabe der Grundbuchblattnummer bewerben.

Zeitpunkt der Grundbucheintragung

Beim Kauf eines Baugrundstücks oder einer Immobilie muss man sich als neuer Eigentümer ins Grundbuch einschreiben lassen. Eine Grundbucheintragung kann erst dann beantragt werden, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet und beim Grundbuchamt eingereicht wurde. Erfolgt der Eigentumsübergang nach einer Schenkung oder einem Erbfall, muss eine notariell beglaubigte Schenkungsurkunde oder ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Testament ist beigefügt.

Ein Grundbucheintrag muss auch erfolgen, wenn ein Kreditgeberwechsel stattgefunden hat oder wenn eine vorhandene Finanzierung von einer Bank auf eine andere Bank übergegangen ist. Daher ist es notwendig, die alte Hauptschuld zu löschen und ein neues Verhältnis einzugeben.

Darüber hinaus müssen wesentliche Änderungen an dem Grundstück vorgenommen werden, wie z. B. eine im Teilungsantrag eingetragene neue Teilung des Grundstücks oder die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke im Grundbuch. Dazu müssen die Besitzer einen notariellen Teilungsantrag beim jeweiligen Katasteramt stellen oder einen Teilungsvertrag schließen, der notariell beglaubigt werden muss. Das Katasteramt stellt dann Grundbücher für Wohn- oder Teileigentum zusammen.

Ein Auszug aus dem Grundbuch – was ist das?

Bei einem Grundbuchauszug handelt es sich um eine vollständige Wiedergabe aller Grundbucheinträge für ein bestimmtes Objekt. Ein vollständiger Auszug aus dem Grundbuch enthält Informationen über Eigentum, Nutzungsrechte, Grundschulden, Hypotheken und andere Pfandrechte. Im Rahmen des Immobilienverkaufs muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden, um dem Käufer und dem Notar zu beweisen, dass man der tatsächliche Eigentümer ist. Bei der Kreditprüfung durch die Bank muss auch der Grundbuchauszug vorgelegt werden, um einen Kredit zu erhalten.

Fälle, die einen Grundbuchauszug erfordern

  • zum Verkauf von Immobilien;
  • zur Prüfung der Kreditaufnahme;
  • im Falle einer Vererbung.

Das Grundbuch einsehen und einen Auszug aus dem Grundbuch anfordern

Alle, die ein legitimes Interesse an Eigentum oder Besitz haben, können Einsicht in Grundbücher nehmen oder einen Auszug daraus anfordern. Einen Auszug aus dem Grundbuch erhält man, wenn man sich an das zuständige Grundbuchamt wendet. Bei den Grundbuchämtern handelt es sich um die Registergerichte der Amtsgerichte. Sie haben die Aufgabe, die Grundbücher ihrer jeweiligen Bezirke zu führen. Im Wesentlichen sind die Gerichte der einzelnen Bezirke für die Grundstücke in ihrem Bezirk zuständig. Lediglich im Bundesland Baden-Württemberg befinden sich die Grundbuchämter noch bei den Gemeinden.

Die Bearbeitungszeit nach einem Antrag auf einen Grundbuchauszug beträgt in der Regel zwei Wochen.

Inzwischen ist es auch im Internet möglich, den Antrag zu erstellen, wodurch man sich den Weg zum Grundbuchamt erspart. Das erfolgt durch das so genannte Gerichtsportal. Das Gerichtsportal ermöglicht nach entsprechender Prüfung den Online-Zugriff auf das Grundbuch. Die Beantragung eines Grundbuchblattes über das Gerichtsportal ist gebührenpflichtig.

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